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Satzung
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Satzung des Fördervereins Fürstliches
Pädagogium zu Putbus e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Förderverein
Fürstliches Pädagogium zu Putbus e.V.
(2) Er hat den Sitz in der Stadt Putbus (Landkreis Rügen).
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in
Bergen a. Rügen eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in
der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung
und Bildung in Putbus.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht,
dass
an die Tradition des Fürstlichen Pädagogiums
zu Putbus anknüpfend der Aufbau und Betrieb des Pädagogiums
als Bildungsstätte durch aktive Öffentlichkeitsarbeit
unterstützt wird;
der Gedanke des lebenslangen Lernens in der Öffentlichkeit
durch geeignete Maßnahmen propagiert wird;
ein Träger für die Durchführung
von Maßnahmen und Veranstaltungen der Erziehung
und Bildung vor allem der beruflichen Bildung
betrieben wird;
Geld- und Sachspenden zur Herrichtung des Fürstlichen
Pädagogiums zu Putbus für die Durchführung
von Maßnahmen und Veranstaltungen der Erziehung
und Bildung und zur Unterstützung des laufenden Betriebs
dieser Einrichtung gesammelt werden.
Der Verein bezweckt damit auch die Erhaltung und Nutzung
eines für das städtebauliche Ensemble von Putbus
bedeutenden Baudenkmals.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile
des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet
der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss
oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines
Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des
Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung
mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt,
so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit
zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses
Berufung eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge nach Maßgabe
eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung
der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorsitzende vertritt den Verein im Rechtsverkehr gemeinsam
mit einem Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand wählt
aus seiner Mitte den/die Vorsitzende(n).
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach
Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt
sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der
laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.
Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes
mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens
halbjährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen
erfolgt schriftlich oder per Telefax unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen. Vorstandssitzungen
sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß
einberufen wurden.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit
auch schriftlich oder per Telefax gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren
schriftlich oder per Telefax erklären.
(7) Alle Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich
einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich durch den/die Vorsitzende(n) unter Wahrung
einer Einladungsfrist von mindestens sechs Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich
bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben
zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen
wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht
zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die
Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Auf
Verlangen von mindestens einem Zehntel der anwesenden
Mitglieder bestellt sie einen Rechnungsprüfer, der
weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und auch nicht Angestellter des Vereins
sein darf, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis
vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab € 10.000
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für
den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung
wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit, soweit nicht nach Gesetz oder
dieser Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben
ist.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit
von drei Viertel der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch
der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden
waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-
oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen,
ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung
zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten
und nach Abstimmung mit dem Finanzamt an eine vom Vorstand
durch Beschluss zu bestimmende andere rechtsfähige
steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar
zur Förderung der Erziehung und Bildung als gemeinnützige
Zwecken im Sinne der Abgabenordnung und im Sinne des oben
genannten Vereinszwecks zu verwenden hat.
Putbus, 23. Mai 2002
Putbus, 20. Juni 2002 (Satzungsänderung §2)
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